Auch tagsüber verboten: Zu diesen Uhrzeiten dürfen Sie nicht hämmern und bohren

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Schnell ein Bild aufhängen oder größere Renovierungsarbeiten: Die meisten Erwerbstätigen finden vor allem am Feierabend oder Wochenende Zeit für Handwerkstätigkeiten.

Allerdings werden gerade diese Zeiträume vom Gesetzgeber eingeschränkt. Denn Nachbarn und andere Anwohner könnten durch entstehenden Lärm und Geräusche gestört werden. Wann ist das Bohren und Hämmern also erlaubt – und wann nicht?

Zu diesen Zeiten ist Bohren und Hämmern verboten

  • Laute Handwerksarbeiten sind grundsätzlich von Montag bis Samstag von 7 bis 13 Uhr sowie 15 bis 22 Uhr erlaubt.
  • Zwischen 13 und 15 Uhr gilt hingegen die Mittags- und zwischen 22 und 7 Uhr die Nachtruhe.
  • An Sonn- und Feiertagen darf den ganzen Tag nicht gehämmert oder gebohrt werden.

Gemeinden und Kommunen können allerdings abweichende Ruhezeiten vorgeben. 

Wer in einem eigenen Haus wohnt, sollte sich vor allem an die gesetzlichen Vorgaben halten, wenn an Außenwänden oder im Garten gearbeitet wird. Bei lärmenden Tätigkeiten im Haus sollten Sie stets Fenster und Türen geschlossen halten, um Nachbarn und Anwohner nicht zu stören.

Diese Regeln gelten in Mietwohnungen

Mieterinnen und Mieter sollten sich strikt an die gesetzlichen Ruhezeiten sowie gegebenenfalls von der Hausverwaltung festgelegte Vorgaben halten. Diese finden Sie meistens in der Hausordnung oder dem Mietvertrag. 

Ein Verstoß gegen die gesetzlichen Ruhezeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die abhängig von Lautstärke und Dauer der Lärmbelästigung mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann (§ 117 OWiG).

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