Bis zu 21.000 Euro: So sichern Sie sich Geld für Ihre neue Heizung

Ab Dienstag Koennen Alle Vorgesehenen Gruppen Foerderung Fuer Ihren Heizungsaustausch Beantragen.jp .jpeg

Kaum ein Vorhaben war im vergangenen Jahr so umstritten wie das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG). Seit Anfang Januar gilt es und verpflichtet Hausbesitzer, beim Einbau einer neuen Heizung ein Modell zu wählen, welches zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Um den Umstieg finanziell zu erleichtern, bietet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ein Förderprogramm an, welches aber nur schleppend anlief.

Wegen den Wirren um den Bundeshaushalt 2024 nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Klima- und Transformationsfonds startete die Förderung erst Ende Februar. Bis jetzt durften allerdings nur Eigenheimbesitzer und private Eigentümer von Mehrfamilienhäusern Anträge stellen. Erst seit Dienstag ist dies auch Vermietern von Einfamilienhäusern, Unternehmen und Kommunen möglich. Damit sind jetzt alle Gruppen antragsberechtigt. Das müssen Sie zur Förderung wissen.

Wann muss ich meine Heizung gegen ein klimafreundliches Modell austauschen?

Grundsätzlich sind Sie in Neubauten zum Einbau einer Heizung verpflichtet, die zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben wird. Bei einer Bestandsimmobilie dürfen Sie eine Gas- oder Ölheizung oder jede andere Variante, die diese Vorgabe nicht erfüllt, aber problemlos weiterbetreiben. Hier greift das GEG nur dann, wenn Sie die Heizungsanlage austauschen müssen. Dies ist entweder der Fall, wenn Sie sowieso modernisieren wollen, die Heizung kaputt ist oder älter als 30 Jahre alt ist. In letzterem Fall galt auch vor der Neufassung des GEG schon eine Pflicht zum Wechsel. Die Austauschpflicht für alte Heizungen greift aber nicht, wenn Sie Niedrigtemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel nutzen oder Ihr Eigenheim seit mindestens 2022 durchgehend bewohnen.

Beim Austausch greift die 65-Prozent-Regel aber nur, wenn Ihre Kommune bereits eine kommunale Wärmeplanung aufgestellt hat und damit etwa sicher ist, dass Sie nicht an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden können. Solche Pläne müssen Großstädte bis zum 30. Juni 2026 aufstellen, kleinere Kommunen haben bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Solange dies bei Ihnen vor Ort nicht geschehen ist, dürfen Sie auch zum Beispiel eine neue Gasheizung einbauen. Spätestens 2045 müssen Sie aber eine klimafreundliche Heizungsanlage besitzen. Ab dann soll der Gebäudesektor in Deutschland emissionsfrei sein.

Welche Arten von Heizungsanlagen darf ich einbauen?

Beim Umstieg auf eine klimafreundliche Variante herrscht die oft als Schlagwort genutzte „Technologieoffenheit“. Erlaubt ist alles, was das Ziel erfüllt, mit mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben zu werden. In den meisten Fällen wird eine Art der Wärmepumpe die dafür wirtschaftlichste und effektivste Lösung sein, aber nicht immer. Namentlich vom Gesetzgeber erwähnt sind etwa auch Solarthermie, Biomasseheizungen (also zum Beispiel Pellet-Heizungen) und Brennstoffzellenheizungen. Wasserstofffähige Gasheizungen sind ebenfalls erlaubt, wenn sich Ihre Immobilie nachweislich in einem Gebiet befindet, in dem die Wärmeplanung eine Versorgung mit grünem Wasserstoff in den kommenden Jahren vorsieht.

Was kostet eine solche Heizung?

Die Kosten für eine klimafreundliche Heizanlage schwanken sehr stark je nach Ihren Anforderungen und dem Modell, das Sie wählen. Bei Wärmepumpen müssen Sie für Anschaffung und Installation mit durchschnittlich 18.000 bis 29.000 Euro rechnen, in Einzelfällen können die Kosten aber auch bei mehr als 40.000 Euro liegen. Solarthermie-Anlagen für Heizung und Warmwasser kosten je nach Größe auch mindestens 10.000 Euro, Pellet-Heizungen können auf bis zu 20.000 Euro für ein Einfamilienhaus kommen, Brennstoffzellenheizungen locker auf das Doppelte. Die Preise sind alle nur grobe Richtlinien, im Einzelfall könnte es bei Ihnen auch günstiger oder teurer sein.

Wie fördert der Staat den Umstieg?

Die staatliche Förderung für den Heizungstausch läuft über KfW-Zuschuss Nr. 458. Die maximalen förderfähigen Kosten liegen bei 30.000 Euro für Einfamilienhäuser und eine einzelne Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus, sowie 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus und jeweils 8.000 ab der siebten Einheit.

Für alle Heizungsanlagen, die das 65-Prozent-Ziel erfüllen oder den entsprechenden Anschluss an ein kommunales Wärmenetz, gibt es eine Grundförderung von 30 Prozent der Kosten. Weitere 30 Prozent gibt es als Einkommensbonus obendrauf. Der gilt für Antragsteller, deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen im Durchschnitt der vergangenen drei Jahre bei höchstens 40.000 Euro lag. Für einen Alleinstehenden würde das ein Bruttoeinkommen von rund 51.000 Euro im Jahr als Grenze bedeuten, was in etwa dem Durchschnitt eines Vollzeitangestellten in Deutschland entspricht. Bei Paaren oder Familien sind es andere Bruttosummen.

Weitere 20 Prozent der Kosten werden als Klimageschwindigkeitsbonus erstattet, wenn Sie mit dem Heizungstausch nicht warten, bis Ihre bisherige Gas- oder Ölheizung kaputt geht oder 30 Jahre alt wird, sondern Sie zuvor schon fachgerecht demontieren und entsorgen und gegen ein klimafreundliches Modell tauschen. Beim Einbau einer Biomasseheizung gibt es diesen Bonus allerdings nur, wenn Sie diese mit einer Solarthermie-Anlage, einer
Photovoltaikanlage
oder einer Wärmepumpe kombinieren.

Zuletzt gibt es noch einen Effizienzbonus von 5 Prozent der Kosten für Antragsteller, die eine Wärmepumpe einbauen und dabei Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Energiequelle nutzen und ein natürliches Kältemittel einsetzen.

Wichtig: Sie können die verschiedenen Boni zwar addieren, maximal werden aber 70 Prozent der Kosten erstattet. Da die maximalen förderfähigen Kosten bei 30.000 Euro liegen, können Sie also maximal 70 Prozent davon bekommen – also 21.000 Euro.

Wie viel bekomme ich denn jetzt konkret?

Machen wir dazu einfach ein Rechenbeispiel. Angenommen, Sie bauen eine Wärmepumpe in Ihrem Einfamilienhaus ein. Die Kosten für Anschaffung und Installation liegen bei 25.000 Euro. Damit liegen Sie schon einmal unterhalb des oberen Limits der förderfähigen Kosten von 30.000 Euro, es gibt hier also keine Abzüge. Dann gilt:

  • Nur mit der Grundförderung werden 30 Prozent der Kosten von der KfW erstattet, also 7500 Euro.
  • Mit Grundförderung und Effizienzbonus sind es 35 Prozent, also 8750 Euro.
  • Mit Grundförderung und Klimageschwindigkeitsbonus sind es 50 Prozent der Kosten, also 12.500 Euro.
  • Mit Grundförderung, Klimageschwindigkeits- und Effizienzbonus sind es 55 Prozent der Kosten, also 13.750 Euro
  • Mit Grundförderung und Einkommensbonus sind es 60 Prozent der Kosten, also 15.000 Euro.
  • Mit Grundförderung, Einkommens- und Effizienzbonus sind es 65 Prozent der Kosten, also 16.250 Euro.
  • Mit allen anderen Kombinationen von Grundförderung und Boni kommen Sie auf mehr als 70 Prozent der Kosten. Da die Förderung aber an eben diesem Punkt gekappt wird, bekommen Sie maximal 17.500 Euro von der KfW.

Für andere Rechenbeispiele schauen Sie am besten in die folgende Tabelle.

Welche Voraussetzungen muss ich für die Förderung erfüllen?

Tatsächlich sind die Hürden für eine Förderung sehr gering. Sie müssen nur ein Haus besitzen und Ihre Heizungsanlage gegen ein förderfähiges Modell austauschen, um sich für die Grundförderung zu qualifizieren. Für die jeweiligen Boni müssen Sie die entsprechenden Kriterien erfüllen. Die Immobilie, in der die neue Heizungsanlage eingebaut werden soll, muss mindestens fünf Jahre alt sein und ein Wohngebäude sein, also kein Bürogebäude oder sonstiger gewerblicher Bau. Zudem muss der Einbau der neuen Heizungsanlage die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern. Sie können also nicht eine alte Wärmepumpe gegen eine neue Wärmepumpe tauschen und dafür eine Förderung beantragen. In der Praxis wird es dadurch hauptsächlich um den Austausch alter Gas- und Ölheizungen gehen.

Zwar herrscht grundsätzlich Technologieoffenheit, die hat aber auch zwei Grenzen. Die eine ist, dass Sie keine gebrauchten Anlagen einbauen dürfen oder solche, die hauptsächlich aus gebrauchten Teilen bestehen. Die zweite ist, dass jede Form von Eigenbau verboten ist. Sie dürfen also keine Förderung für einen selbst entwickelten Prototypen beantragen. Einbauen dürfen Sie den schon, wenn er das 65-Prozent-Ziel nachweislich erfüllt, es gibt dafür nur keine Unterstützung von der KfW. Zu guter Letzt gibt es auch eine Untergrenze für die Förderung: Sollte Ihre neue Heizungsanlage weniger als 300 Euro kosten – sollte das technisch überhaupt möglich sein – gibt es ebenfalls keine Förderung.

Wie beantrage ich die Förderung?

Bevor Sie einen Antrag stellen können, müssen Sie einen Experten für Energieeffizienz, gemeinhin als Energieberater bezeichnet, engagieren, der Ihre Heizungspläne anschaut und auf einem Formular bestätigt, was diese kosten und das sie das 65-Prozent-Ziel erfüllen. Verbraucherzentralen bieten solche Beratungen schon sehr günstig ab 30 Euro an. Bei einem Fachbetrieb müssen Sie mit mehreren 100 Euro rechnen. Aber: Auch hierfür gibt es eine Förderung: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zahlt Ihnen 80 Prozent der Beratungskosten bis maximal 1300 Euro für Ein- und Zweifamilien- sowie 1700 Euro für Mehrfamilienhäuser.

Ist die Energieberatung erfolgt, beauftragen Sie ein entsprechendes Unternehmen mit dem Kauf und Einbau der neuen Heizungsanlage. Dort müssen Sie sich eine Klausel einbauen lassen, nach der der Auftrag erst erfolgt, wenn die KfW die entsprechende Förderung zugesagt hat. Sollte Ihr Förderantrag abgelehnt werden, können Sie so vom Kaufvertrag zurücktreten oder ihn aufschieben. Mit dem Liefervertrag und der Bestätigung zum Antrag (BzA), die der Energieberater ausfüllt, können Sie dann auf der KfW-Webseite den Zuschuss Nr. 458 beantragen.

Wird die Förderung zugesagt, können Sie den Auftrag dann durchführen lassen. Im Anschluss müssen Sie erneut einen Energieberater beauftragen, das Ergebnis mit dem Formular „Bestätigung nach Durchführung“ (BnD) abzusegnen, welches Sie dann bei der KfW einreichen.

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